Abschnitt 9 Datenverarbeitung durch die Vertrauens- und Registerstelle
Abschnitt 10 Informationspflichten; Beschränkung der Betroffenenrechte
Abschnitt 11 Zugang zu den Registerdaten
Abschnitt 12 Anonymisierung
Abschnitt 13 Finanzierung und Vergütung
Abschnitt 14 Verordnungsermächtigung
§ 15 Pflichten der Produktverantwortlichen
Die Produktverantwortlichen sind verpflichtet, folgende Daten in die zentrale Produktdatenbank einzugeben:
1.
die Implantat-Identifikationsnummer und die Produktdaten eines im Implantateregister registrierungspflichtigen Implantats, bei dem es sich nicht um ein spezialangefertigtes Implantat oder ein Implantat mit Sonderzulassung handelt,
a)
vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder vor der Abgabe zum Zwecke der klinischen Prüfung nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2017/745 und Kapitel 4 des Medizinprodukte-Durchführungsgesetzes oder
b)
unverzüglich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Pflicht des Produktverantwortlichen für ein solches Implantat nach der Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 1 zu erfüllen ist, sofern das betreffende Implantat bereits vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht worden ist,
2.
den Firmennamen und die Kontaktdaten und
3.
unverzüglich jede Änderung der Daten nach den Nummern 1 und 2.