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Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999)
§ 1 Anspruchsberechtigter, Fördergebiet
§ 2 Betriebliche Investitionen
§ 3 Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden sowie Mietwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich
§ 3a Erhöhte Investitionszulage für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden im innerörtlichen Bereich
§ 4 Modernisierungsmaßnahmen an einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus
§ 5 Antrag auf Investitionszulage
§ 5a Gesonderte Feststellung
§ 6 Anwendung der Abgabenordnung, Festsetzung und Auszahlung
§ 7 Verzinsung des Rückforderungsanspruchs
§ 8 Verfolgung von Straftaten
§ 9 Ertragsteuerliche Behandlung der Investitionszulage
§ 10 Anwendungsbereich
§ 11 Ermächtigung
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Satz 2)
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Nr. 3)
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 3 und 4)
§ 11 Ermächtigung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 11 Ermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.