Abschnitt 2 Erteilung des Investitionsvorrangbescheids
Abschnitt 3 Investitionsvorrangbescheid und investiver Vertrag
Abschnitt 4 Durchführung der Investition und Rückabwicklung fehlgeschlagener Vorhaben
Abschnitt 5 Ausgleich für den Berechtigten
Abschnitt 6 Besondere Verfahren
Abschnitt 7 Schlußbestimmungen
§ 6 Unterrichtung der Gemeinde
Soweit ein Grundstück nach diesem Gesetz veräußert wird, besteht kein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Mitteilungspflicht nach § 28 des Baugesetzbuchs entfällt.