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§ 3 Verteilung - Digitale Gesetze
Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)
Kapitel 1 Finanzhilfen zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den Braunkohlerevieren nach Artikel 104b des Grundgesetzes
§ 1 Förderziele, Fördervolumen und Leitbilder
§ 2 Fördergebiete
§ 3 Verteilung
§ 4 Förderbereiche
§ 5 Doppelförderung
§ 6 Förderperioden, Förderbedingung und Förderzeitraum
§ 7 Förderquote und Bewirtschaftung
§ 8 Prüfung der Mittelverwendung
§ 9 Rückforderung
§ 10 Verwaltungsvereinbarung
Kapitel 2 Strukturhilfen für strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken und das ehemalige Braunkohlerevier Helmstedt
Kapitel 3 Weitere Maßnahmen des Bundes
Kapitel 4 Zusätzliche Investitionen in die Bundesfernstraßen und Bundesschienenwege zur Förderung der Gebiete nach § 2
Kapitel 5 Gemeinsame Vorschriften und Grundsätze
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1: Finanzhilfen zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den Braunkohlerevieren nach Artikel 104b des Grundgesetzes
§ 3 Verteilung
(1) Der in § 1 Absatz 1 festgelegte Betrag verteilt sich wie folgt:
1.
43 Prozent für das Lausitzer Revier, davon
a)
60 Prozent für Brandenburg und
b)
40 Prozent für den Freistaat Sachsen,
2.
37 Prozent für das Rheinische Revier und
3.
20 Prozent für das Mitteldeutsche Revier, davon
a)
60 Prozent für Sachsen-Anhalt und
b)
40 Prozent für den Freistaat Sachsen.
(2) Daraus ergibt sich die folgende Verteilung nach Ländern:
1.
25,8 Prozent für Brandenburg,
2.
37 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
3.
25,2 Prozent für den Freistaat Sachsen sowie
4.
12 Prozent für Sachsen-Anhalt.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 +++)