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§ 8 Abweichendes Landesrecht - Digitale Gesetze
Gesetz über die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen (InVeKoSDG)
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
§ 2 Betriebsdaten
§ 3 Verarbeitung von Daten durch Zahlstellen und Fachüberwachungsbehörden
§ 4 Übermittlung von Daten durch die Zahlstelle an die Bescheinigende Stelle
§ 5 Übermittlung von Daten durch die Zahlstelle zum Zwecke des Informationsaustausches im Rahmen des Rechnungsabschlusses
§ 6 Kontrolle von Erzeugerorganisationen durch die Zahlstellen
§ 7 Löschungsfristen
§ 8 Abweichendes Landesrecht
§ 9 Ermächtigungen
Anlage (zu § 2) Verzeichnis der Betriebsdaten
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Abweichendes Landesrecht
Die Länder können die Betriebsdaten nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden verarbeiten lassen.