Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 16 Zulassung der Lehr- und Lernmittel - Digitale Gesetze
Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (IntV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Rahmenbedingungen für die Teilnahme, Datenverarbeitung und Kursgebühren
Abschnitt 3 Struktur, Dauer und Inhalt des Integrationskurses
Abschnitt 4 Kursträger, Prüfstellen, Bewertungskommission
Abschnitt 5 Übergangsregelung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Struktur, Dauer und Inhalt des Integrationskurses
§ 16 Zulassung der Lehr- und Lernmittel
Lehr- und Lernmittel für den Integrationskurs können auf Antrag vom Bundesamt zugelassen werden.