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Art 1c - Digitale Gesetze
Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (IntMeerSchÜbk1973G)
Art 1
Art 1a
Art 1b
Art 1c
Art 2
Art 2a (weggefallen)
Art 3
Art 4 (weggefallen)
Art 5
Art 6
Inhaltsverzeichnis
Art 1c
Für den Anspruch, der in Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens sowie in der in Artikel 1 Abs. 2 genannten Regelung erwähnt ist, schließt der Ausdruck "Schiff" den Eigentümer und den Betreiber des Schiffes ein.