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§ 12 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre (IntermErsAufwV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeine Vorschriften
§ 3 Kostenersatz für Aufwendungen für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre außerhalb von § 4
§ 4 Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung
§ 5 Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen an die börsennotierte Gesellschaft und für den Nachweis des Anteilsbesitzes
§ 6 Kostenersatz für Aufwendungen bei Aktionärsidentifikation
§ 7 Beschränkung der Ersatzansprüche nach § 6
§ 8 Kostenersatz für Aufwendungen bei der Übermittlung der Bestätigung des Zugangs der Stimmen
§ 9 Kostenersatz für Aufwendungen bei Bestätigung über die Stimmzählung
§ 10 Kostenersatz für die Übermittlung der Angaben bei Namensaktien
§ 11 Ersatz der Umsatzsteuer
§ 12 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.