Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
Abschnitt 4 Entgegennahme von Erklärungen; Aneignungsrecht
Abschnitt 5 Europäisches Nachlasszeugnis
Abschnitt 6 Authentizität von Urkunden
Abschnitt 7 Zuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 41 Wirksamwerden
Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben wird. Der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist auf der Entscheidung zu vermerken.