Abschnitt 7 Zuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 41 Wirksamwerden - Digitale Gesetze
§ 41 Wirksamwerden
Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben wird. Der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist auf der Entscheidung zu vermerken.