§ 12 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde
(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.
(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 11 Absatz 3).
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 1 +++)