§ 21 Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen
Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen für entgangene Ansprüche aus vorherigen Beschäftigungsverhältnissen gelten als garantierte variable Vergütung gemäß § 5 Absatz 5 und müssen unter Einbeziehung der besonderen Anforderungen gemäß den §§ 20 und 22 mit den langfristigen Interessen des Instituts in Einklang stehen.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 21: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 28 Abs. 1 +++)