§ 6 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, sicherheitstechnischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer, mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
(2) Prüfungsfächer sind:
- 1.
Sicherheits- und Instandhaltungstechnik,
- 2.
Anlagentechnik,
- 3.
Auftragsabwicklung,
- 4.
Betriebsführung und Betriebsorganisation.
(3) In dem Prüfungsfach nach Absatz 2 Nr. 1 ist für die in den Buchstaben a und b aufgeführten Qualifikationen jeweils eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss; in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.
- 1.
Sicherheits- und Instandhaltungstechnik
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Probleme aus der Sicherheits- und Instandhaltungstechnik unter dem Aspekt einer gefährdungsbezogenen Vorsorge, insbesondere unter Berücksichtigung von Sicherheit und Hygiene zu lösen. Bei der Aufgabenstellung können die nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
Lösungen für Aufgabenstellungen bei Gas- und Abgasanlagen, insbesondere bei Sicherheitsarmaturen in Leitungen und an Geräten, bei der Gebrauchsfähigkeit der Anlage und bei der Zufuhr von Verbrennungsluft erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- b)
Lösungen für Aufgabenstellungen bei Trinkwasser-, Nichttrinkwasser- und Entwässerungsanlagen, insbesondere Rückhalten schädlicher Stoffe sowie Dichtheitsprüfung und Absicherung der Einlaufstellen unterhalb der Rückstauebene erarbeiten, bewerten und korrigieren;
- 2.
Anlagentechnik
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Probleme sowie instandhaltungstechnische Lösungen aus der Anlagen- und Gebäudesystemtechnik unter Beachtung wirtschaftlicher, technologischer, ökologischer und hygienischer Aspekte in einem Installations- und Heizungsbauerbetrieb zu bearbeiten. Er soll anlagen- und einrichtungstechnische Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
Lösungen für Aufgabenstellungen aus den Bereichen Aufbau und Funktion von Ver- und Entsorgungsanlagen für Gas, Wasser, Luft, Wärme, sonstige Energien und Medien sowie sanitäre Einrichtungen, deren Bauteile und Baugruppen, insbesondere aus den Bereichen gasbefeuerte Wärmeerzeugungsanlagen und Trinkwasserversorgungsanlagen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- b)
Lösungen für Aufgabenstellungen im Bereich der System-, Steuerungs- und Regelungstechnik erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- c)
(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1 stellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
- 1.
ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 6 Abs. 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 8 +++)