Dritter Abschnitt Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
Dreizehnter Teil Inkrafttreten
§ 335 Grundsatz
Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.