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§ 325 Nachlaßverbindlichkeiten - Digitale Gesetze
Insolvenzordnung (InsO)
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
Dritter Teil Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Vierter Teil Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Fünfter Teil Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Sechster Teil Insolvenzplan
Siebter Teil Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
Achter Teil Eigenverwaltung
Neunter Teil Restschuldbefreiung
Zehnter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren
Elfter Teil Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt Nachlaßinsolvenzverfahren
§ 315 Örtliche Zuständigkeit
§ 316 Zulässigkeit der Eröffnung
§ 317 Antragsberechtigte
§ 318 Antragsrecht beim Gesamtgut
§ 319 Antragsfrist
§ 320 Eröffnungsgründe
§ 321 Zwangsvollstreckung nach Erbfall
§ 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
§ 323 Aufwendungen des Erben
§ 324 Masseverbindlichkeiten
§ 325 Nachlaßverbindlichkeiten
§ 326 Ansprüche des Erben
§ 327 Nachrangige Verbindlichkeiten
§ 328 Zurückgewährte Gegenstände
§ 329 Nacherbfolge
§ 330 Erbschaftskauf
§ 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben
Zweiter Abschnitt Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
Dritter Abschnitt Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft
Zwölfter Teil Internationales Insolvenzrecht
Dreizehnter Teil Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Elfter Teil: Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt: Nachlaßinsolvenzverfahren
§ 325 Nachlaßverbindlichkeiten
Im Insolvenzverfahren über einen Nachlaß können nur die Nachlaßverbindlichkeiten geltend gemacht werden.