Dritter Abschnitt Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
Siebter Teil Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
Achter Teil Eigenverwaltung
Neunter Teil Restschuldbefreiung
Zehnter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren
Elfter Teil Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
Zwölfter Teil Internationales Insolvenzrecht
Dreizehnter Teil Inkrafttreten
§ 240 Änderung des Plans
Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.