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§ 206 Ausschluß von Massegläubigern - Digitale Gesetze
Insolvenzordnung (InsO)
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
Dritter Teil Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Vierter Teil Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Fünfter Teil Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Erster Abschnitt Feststellung der Forderungen
Zweiter Abschnitt Verteilung
§ 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
§ 188 Verteilungsverzeichnis
§ 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen
§ 190 Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger
§ 191 Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen
§ 192 Nachträgliche Berücksichtigung
§ 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses
§ 194 Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis
§ 195 Festsetzung des Bruchteils
§ 196 Schlußverteilung
§ 197 Schlußtermin
§ 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
§ 199 Überschuß bei der Schlußverteilung
§ 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
§ 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
§ 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung
§ 203 Anordnung der Nachtragsverteilung
§ 204 Rechtsmittel
§ 205 Vollzug der Nachtragsverteilung
§ 206 Ausschluß von Massegläubigern
Dritter Abschnitt Einstellung des Verfahrens
Sechster Teil Insolvenzplan
Siebter Teil Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
Achter Teil Eigenverwaltung
Neunter Teil Restschuldbefreiung
Zehnter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren
Elfter Teil Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
Zwölfter Teil Internationales Insolvenzrecht
Dreizehnter Teil Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Zweiter Abschnitt: Verteilung
§ 206 Ausschluß von Massegläubigern
Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter
1.
bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
2.
bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder
3.
bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung
bekanntgeworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.