Siebter Teil Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
Achter Teil Eigenverwaltung
Neunter Teil Restschuldbefreiung
Zehnter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren
Elfter Teil Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
Zwölfter Teil Internationales Insolvenzrecht
Dreizehnter Teil Inkrafttreten
§ 181 Umfang der Feststellung - Digitale Gesetze
§ 181 Umfang der Feststellung
Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.