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§ 164 Wirksamkeit der Handlung - Digitale Gesetze
Insolvenzordnung (InsO)
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
Dritter Teil Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Vierter Teil Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Erster Abschnitt Sicherung der Insolvenzmasse
Zweiter Abschnitt Entscheidung über die Verwertung
§ 156 Berichtstermin
§ 157 Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
§ 158 Maßnahmen vor der Entscheidung
§ 159 Verwertung der Insolvenzmasse
§ 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen
§ 161 Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung
§ 162 Betriebsveräußerung an besonders Interessierte
§ 163 Betriebsveräußerung unter Wert
§ 164 Wirksamkeit der Handlung
Dritter Abschnitt Gegenstände mit Absonderungsrechten
Fünfter Teil Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Sechster Teil Insolvenzplan
Siebter Teil Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
Achter Teil Eigenverwaltung
Neunter Teil Restschuldbefreiung
Zehnter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren
Elfter Teil Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
Zwölfter Teil Internationales Insolvenzrecht
Dreizehnter Teil Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Zweiter Abschnitt: Entscheidung über die Verwertung
§ 164 Wirksamkeit der Handlung
Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.