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§ 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen - Digitale Gesetze
Insolvenzordnung (InsO)
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
Dritter Teil Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt Allgemeine Wirkungen
Zweiter Abschnitt Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
§ 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters
§ 104 Fixgeschäfte, Finanzleistungen, vertragliches Liquidationsnetting
§ 105 Teilbare Leistungen
§ 106 Vormerkung
§ 107 Eigentumsvorbehalt
§ 108 Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse
§ 109 Schuldner als Mieter oder Pächter
§ 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter
§ 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts
§ 112 Kündigungssperre
§ 113 Kündigung eines Dienstverhältnisses
§ 114 (weggefallen)
§ 115 Erlöschen von Aufträgen
§ 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen
§ 117 Erlöschen von Vollmachten
§ 118 Auflösung von Gesellschaften
§ 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
§ 120 Kündigung von Betriebsvereinbarungen
§ 121 Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren
§ 122 Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung
§ 123 Umfang des Sozialplans
§ 124 Sozialplan vor Verfahrenseröffnung
§ 125 Interessenausgleich und Kündigungsschutz
§ 126 Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz
§ 127 Klage des Arbeitnehmers
§ 128 Betriebsveräußerung
Dritter Abschnitt Insolvenzanfechtung
Vierter Teil Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Fünfter Teil Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Sechster Teil Insolvenzplan
Siebter Teil Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
Achter Teil Eigenverwaltung
Neunter Teil Restschuldbefreiung
Zehnter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren
Elfter Teil Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
Zwölfter Teil Internationales Insolvenzrecht
Dreizehnter Teil Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Dritter Teil: Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Zweiter Abschnitt: Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
§ 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.