(1) Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nicht erneut einreichen, die er der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde in der Vergangenheit bereits eingereicht hat, soweit die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben noch zutreffen, es sei denn, die Unterlagen und Erklärungen liegen bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde nicht mehr vor. Treffen sämtliche in den Unterlagen und Erklärungen nach Satz 1 enthaltenen Angaben noch zu, hat der Anzeigepflichtige dies in dem Formular nach § 6 Absatz 1 zu bestätigen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann die in Satz 1 genannten Unterlagen und Erklärungen jedoch im Rahmen des § 2c Absatz 1a Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 17 Absatz 4 Satz 3 bis 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anfordern. Erklärungen und Unterlagen zur Zuverlässigkeit nach § 9 Absatz 8 und 9, müssen neu eingereicht werden, wenn sie seit der Ausstellung älter als zwölf Monate sind oder wenn vor Ablauf dieser zwölf Monate Änderungen eingetreten sind.
(2) Ist der Anzeigepflichtige der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden.
(3) Ist der Anzeigepflichtige ein zugelassenes Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierinstitut, E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Versicherungsunternehmen oder ein zugelassener Pensionsfonds, jeweils mit Sitz im Inland, oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, die eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 11, 12 und 13 sowie die Darstellung und die Nachweise über das Vorhandensein und die Herkunft der Eigen- und Fremdmittel nach § 14 nicht beigefügt werden.
(4) Ist der Anzeigepflichtige eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/676 (ABl. L 123 vom 26.4.2022, S. 1) geändert worden ist, und liegen der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden.