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§ 3 Vertretung des Gesellschafters - Digitale Gesetze
Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (InfrGG)
Abschnitt 1 Gründung
Abschnitt 2 Gegenstand und Aufgaben
Abschnitt 3 Finanzierung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Gründung
§ 3 Vertretung des Gesellschafters
In der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft wird der Bund durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr vertreten.