§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Informationstechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Informationstechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Informationstechniker-Handwerk Anforderungen erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er baurechtliche Gesichtspunkte, datenschutzrechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte sowie soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Informationstechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten,
- b)
Ausschreibungen und Angebotsanfragen öffentlicher oder privater Auftraggeber analysieren und bewerten,
- c)
Messverfahren sowie Analyseverfahren, einschließlich notwendiger Berechnungen zur Feststellung der Rahmenbedingungen an Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik, erläutern und bewerten, Messergebnisse erläutern und bewerten, auftragsrelevante Vorleistungen beurteilen,
- d)
Unterlagen, insbesondere zu baurechtlichen Bestimmungen sowie datenschutzrechtlichen Bestimmungen, auswerten und im Hinblick auf Vollständigkeit und Konsequenzen für die Auftragsplanung beurteilen sowie
- e)
Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,
- 2.
Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, auch unter Berücksichtigung der berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, hierzu zählen insbesondere:
- a)
Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Bauteilen, Maschinen, Werkzeugen, Geräten, Personal, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren, darstellen, erläutern und begründen,
- b)
Sicherheitsrisiken, Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken sowie Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,
- c)
Konzepte, Pläne und technische Informationen für Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, erarbeiten, bewerten und korrigieren,