Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 4a Durchführung - Digitale Gesetze
Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft (InfoGesStatG)
Eingangsformel
§ 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
§ 2 Art der Erhebung, Erhebungseinheiten
§ 3 (weggefallen)
§ 4 Hilfsmerkmale
§ 4a Durchführung
§ 5 Freiwilligkeit der Auskunftserteilung
§ 6 Übermittlungsregelung
§ 7 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 4a Durchführung
(1) Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.