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Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV 2007)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/ Anlagenmechanikerin
Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
Teil 5 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Werkzeugmechaniker/ Werkzeugmechanikerin
Teil 6 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
Teil 7 Gemeinsame Bestehensregelungen
Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
§ 28 Zusatzqualifikationen
§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen
§ 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
§ 31 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration
§ 32 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration
§ 33 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
§ 34 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung
§ 35 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
Teil 9 Gemeinsame Übergangsvorschriften
§ 28 Zusatzqualifikationen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 8: Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
§ 28 Zusatzqualifikationen
Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:
1.
Systemintegration,
2.
Prozessintegration,
3.
Additive Fertigungsverfahren und
4.
IT-gestützte Anlagenänderung.