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§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV 2007)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsplan
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Abschlussprüfung
Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/ Anlagenmechanikerin
Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
Teil 5 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Werkzeugmechaniker/ Werkzeugmechanikerin
Teil 6 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
Teil 7 Gemeinsame Bestehensregelungen
Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Teil 9 Gemeinsame Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe
1.
Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin,
2.
Industriemechaniker/Industriemechanikerin,
3.
Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin,
4.
Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,
5.
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
werden gemäß § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.