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[object Object] (IndElekAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Zwischenprüfung
§ 7 Abschlussprüfung
§ 8 Gewichtung und Bestehensregelung
§ 9 Fortsetzung der Berufsausbildung
§ 10 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin – Sachliche Gliederung –
Anlage 2 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin – Zeitliche Gliederung –
§ 9 Fortsetzung der Berufsausbildung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 9 Fortsetzung der Berufsausbildung
(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in der
1.
Fachrichtung Betriebstechnik im Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,
2.
Fachrichtung Geräte und Systeme im Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme
nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.
(2) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in den Ausbildungsberufen
1.
Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,
2.
Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,
3.
Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme,
4.
Systeminformatiker/Systeminformatikerin,
5.
Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
nach den Vorschriften des zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.