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Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElAusbV 2007)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme
Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik
Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik
Teil 5 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme
Teil 6 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik
Teil 7 Gemeinsame Bestehensregelungen
Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
§ 28 Zusatzqualifikationen
§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen
§ 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
§ 31 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung
§ 32 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung
§ 33 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
§ 34 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
Teil 9 Gemeinsame Übergangsvorschriften
§ 28 Zusatzqualifikationen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 8: Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
§ 28 Zusatzqualifikationen
Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:
1.
Digitale Vernetzung,
2.
Programmierung und
3.
IT-Sicherheit.