Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme
Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik
Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik
Teil 5 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme
Teil 6 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik
Teil 7 Gemeinsame Bestehensregelungen
Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Teil 9 Gemeinsame Übergangsvorschriften
§ 11 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
§ 11 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
8.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
9.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
10.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
11.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
13.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
14.
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen,
15.
Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen,
16.
Instandhalten von Anlagen und Systemen,
17.
Technischer Service und Betrieb,
18.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
1.
Energieverteilungsanlagen/-netze,
2.
Gebäudeinstallationen/-netze,
3.
Betriebsanlagen, Betriebsausrüstungen,
4.
Produktions- /verfahrenstechnische Anlagen,
5.
Schalt- und Steueranlagen,
6.
Elektrotechnische Ausrüstungen.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.