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§ 8 Zugang - Digitale Gesetze
Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)
Abschnitt 1 Sachkundenachweis
Abschnitt 2 Vermittlerregister
Abschnitt 3 Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung
Abschnitt 4 Verhaltenspflichten
Abschnitt 5 Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Vermittlerregister
§ 8 Zugang
Die Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 11 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.