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§ 22 Strafvorschrift - Digitale Gesetze
Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV-DG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Luftverkehr
Abschnitt 3 See- und Binnenschiffsverkehr
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Schlussvorschriften
§ 22 Strafvorschrift
Wer vorsätzlich eine der in § 21 Absatz 1 Nummer 6 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch eine bedrohliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.