8. Abschnitt Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
9. Abschnitt Tätigkeiten mit Krankheitserregern
10. Abschnitt Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden
11. Abschnitt Angleichung an Gemeinschaftsrecht
12. Abschnitt Entschädigung in besonderen Fällen
13. Abschnitt Rechtsweg und Kosten
14. Abschnitt Sondervorschriften
14. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
15. Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:
1.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
2.
die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,