2. Abschnitt Koordinierung und Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen
3. Abschnitt Überwachung
4. Abschnitt Verhütung übertragbarer Krankheiten
5. Abschnitt Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
6. Abschnitt Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen
7. Abschnitt Wasser
8. Abschnitt Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
9. Abschnitt Tätigkeiten mit Krankheitserregern
10. Abschnitt Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden
11. Abschnitt Angleichung an Gemeinschaftsrecht
12. Abschnitt Entschädigung in besonderen Fällen
13. Abschnitt Rechtsweg und Kosten
14. Abschnitt Sondervorschriften
14. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
15. Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 10 Nichtnamentliche Meldung - Digitale Gesetze
§ 10 Nichtnamentliche Meldung
(1) Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 muss unverzüglich erfolgen und dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, spätestens 24 Stunden nach der Feststellung des Ausbruchs vorliegen. Die Meldung muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten:
1.
Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten
a)
der betroffenen Einrichtung,
b)
des Meldenden,
c)
der mit der Erregerdiagnostik beauftragten Untersuchungsstelle und
2.
folgende einzelfallbezogene Angaben zu den aufgetretenen nosokomialen Infektionen sowie zu allen damit wahrscheinlich oder vermutlich in epidemischem Zusammenhang stehenden Kolonisationen:
wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat, mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko.
§ 9 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. Das Robert Koch-Institut bestimmt die technischen Übermittlungsstandards. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
1.
in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eine fallbezogene Pseudonymisierung,
2.
Geschlecht der betroffenen Person,
3.
Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person,
4.
die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes,
wahrscheinlicher Infektionsweg und wahrscheinliches Infektionsrisiko,
10.
Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist,
11.
bei Treponema pallidum, HIV und Neisseria gonorrhoeae Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme der spezifischen Prophylaxe und bei Neisseria gonorrhoeae Angaben zu einer vorliegenden verminderten Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon,
12.
Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einsenders und
13.
Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden.
Der Einsender hat den Meldenden bei den Angaben nach Satz 3 zu unterstützen und diese Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen. § 9 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 muss spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
1.
Geschlecht der betroffenen Person,
2.
Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person,
3.
die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der betroffenen Person,
Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden,
7.
Grund der Untersuchung.
(4) Die fallbezogene Pseudonymisierung nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 besteht aus dem dritten Buchstaben des ersten Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens. Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste Teil des Namens berücksichtigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben dargestellt. Namenszusätze bleiben unberücksichtigt. § 14 Absatz 3 bleibt unberührt. Angaben nach den Sätzen 1 bis 3 und die Angaben zum Monat der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut lediglich zu der Prüfung, ob verschiedene Meldungen sich auf denselben Fall beziehen, verarbeitet werden. Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass die damit bewirkte Einschränkung der Prüfung nach Satz 5 eine nicht unerhebliche Verfälschung der aus den Meldungen zu gewinnenden epidemiologischen Beurteilung bewirkt.