Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV)
Eingangsformel
§ 1 Gebühren und Auslagen
§ 2 Befreiung und Ermäßigung
§ 3 Inkrafttreten
Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
§ 2 Befreiung und Ermäßigung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Befreiung und Ermäßigung
Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.