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§ 2 Befreiung und Ermäßigung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV)
Eingangsformel
§ 1 Gebühren und Auslagen
§ 2 Befreiung und Ermäßigung
§ 3 Inkrafttreten
Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Befreiung und Ermäßigung
Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.