(1) Die Bank deutscher Länder wird ermächtigt, gemäß Artikel IV Abschnitt 9 des Abkommens als Hinterlegungsstelle für die Internationale Finanz-Corporation tätig zu sein.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit führt den Geschäftsverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit der Internationalen Finanz-Corporation gemäß Artikel IV Abschnitt 10 des Abkommens.
Nicht amtlicher Hinweis:
Art. 2 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt Deutsche Bundesbank gem. § 1 BBankG 7600-1