§ 6 Beitragszahlung, Meldepflicht und Beitragsmitteilung
(1) Der Arbeitgeber hat die Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung unmittelbar an den Versicherungsträger zu zahlen.
(2) Der Arbeitgeber hat dem Versicherungsträger für jeden versicherten Arbeitnehmer
- 1.
bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Anmeldung),
- 2.
bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Abmeldung),
- 3.
bei Unterbrechung der Entgeltzahlung von mehr als einem Kalendermonat,
- 4.
bei Änderung des Familiennamens oder des Vornamens
eine Meldung zu erstatten. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber für jeden am 31. Dezember des Vorjahres versicherten Arbeitnehmer eine Meldung zu erstatten (Jahresmeldung).
(3) Die Meldungen enthalten für jeden versicherten Arbeitnehmer:
- 1.
seine Versicherungsnummer in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, soweit bekannt,
- 2.
seinen Familien- und Vornamen,
- 3.
sein Geburtsdatum,
- 4.
die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,
- 5.
eine Kennzeichnung des Beitrages als Beitrag zur umlagefinanzierten oder kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,
- 6.
den Arbeitgeber.
Zusätzlich sind anzugeben:
- 1.
bei der Anmeldung
- a)
die Anschrift,
- b)
der Beginn der Beschäftigung,
- c)