§ 20 Zusatzrentenberechnung
(1) Der Monatsbetrag der Zusatzrente ergibt sich, wenn
- 1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,
- 2.
der für Zusatzrenten maßgebende Rentenartfaktor und
- 3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
(2) Der Ermittlung der Entgeltpunkte sind die in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versicherten Arbeitsentgelte zugrunde zu legen.
(3) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei
| 1. | Zusatzrenten wegen Alters | 0,225, |
| 2. | Zusatzrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | 0,225, |
| 3. | Witwen- und Witwerzusatzrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, in dem der Ehegatte verstorben ist, | 0,225, |
| | anschließend | 0,135, |
| 4. | Halbwaisenzusatzrenten | 0,0225, |
|