Erster Abschnitt Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und Wahlausschuß
Zweiter Abschnitt Wahlbezirk
Dritter Abschnitt Stimmbezirke
Vierter Abschnitt Abstimmungsvorstand
Fünfter Abschnitt Wahlvorschläge
Sechster Abschnitt Wahl
Siebenter Abschnitt Engere Wahl
Achter Abschnitt Wegfall der Wahlhandlung
Neunter Abschnitt Beschwerdeverfahren, Kosten
§ 20
Wird für den Wahlbezirk nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so gelten die darauf bezeichneten Bewerber als gewählt, ohne daß es einer Wahlhandlung bedarf.