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Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)) (HwWahlO)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und Wahlausschuß
Zweiter Abschnitt Wahlbezirk
Dritter Abschnitt Stimmbezirke
Vierter Abschnitt Abstimmungsvorstand
Fünfter Abschnitt Wahlvorschläge
Sechster Abschnitt Wahl
Siebenter Abschnitt Engere Wahl
Achter Abschnitt Wegfall der Wahlhandlung
§ 20
Neunter Abschnitt Beschwerdeverfahren, Kosten
§ 20 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Achter Abschnitt: Wegfall der Wahlhandlung
§ 20
Wird für den Wahlbezirk nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so gelten die darauf bezeichneten Bewerber als gewählt, ohne daß es einer Wahlhandlung bedarf.