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Gesetz über Statistiken im Handwerk (HwStatG)
§ 1 Zweck, Umfang
§ 2 Erhebungseinheiten
§ 3 Vierteljährliche Erhebung
§ 4 Zählungen im Handwerk
§ 5 (weggefallen)
§ 6 (weggefallen)
§ 7 Übermittlungsregelungen
§ 8 (weggefallen)
§ 9 (weggefallen)
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1 Zweck, Umfang - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zweck, Umfang
(1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik umfaßt
1.
vierteljährliche Erhebungen,
2.
Zählungen.
(3) (weggefallen)