Fünfter Teil Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 86 - Digitale Gesetze
§ 86
Die Handwerksinnungen, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben, bilden die Kreishandwerkerschaft. Die Handwerkskammer kann eine andere Abgrenzung zulassen.