Erster Teil Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
Zweiter Teil Berufsbildung im Handwerk
Dritter Teil Meisterprüfung, Meistertitel
Vierter Teil Organisation des Handwerks
Fünfter Teil Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 5b Verfahren über eine einheitliche Stelle
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.