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§ 41 - Digitale Gesetze
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
Zweiter Teil Berufsbildung im Handwerk
Erster Abschnitt Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden
Zweiter Abschnitt Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit
Dritter Abschnitt Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
Vierter Abschnitt Prüfungswesen
Fünfter Abschnitt Regelung und Überwachung der Berufsausbildung
§ 41
§ 41a
Sechster Abschnitt Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
Siebenter Abschnitt Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
Achter Abschnitt Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
Neunter Abschnitt Berufsbildungsausschuß
Dritter Teil Meisterprüfung, Meistertitel
Vierter Teil Organisation des Handwerks
Fünfter Teil Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk
Fünfter Abschnitt: Regelung und Überwachung der Berufsausbildung
§ 41
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die Handwerkskammer die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.