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§ 22a - Digitale Gesetze
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
Zweiter Teil Berufsbildung im Handwerk
Dritter Teil Meisterprüfung, Meistertitel
Vierter Teil Organisation des Handwerks
Fünfter Teil Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk
Erster Abschnitt: Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden
§ 22a
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
1.
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2.
wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.