IV. Sondervorschriften für die Abteilungen A und B
IVa. Vorschriften für das elektronisch geführte Handelsregister
§ 28 Elektronische Signatur
Der Richter oder im Fall des § 27 Abs. 2 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt der Eintragung seinen Nachnamen hinzu und signiert beides elektronisch. Im Übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung entsprechend.