§ 5 Beantragung eines operationellen Programms
(1) Ein operationelles Programm ist von einer anerkannten Erzeugerorganisation unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bis spätestens 31. März des Jahres des Beginns der Durchführung des Programms der Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesanstalt kann auf Antrag zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Frist zur Vorlage der operationellen Programme bis zum 30. April des Jahres nach Satz 1 verlängern.
(2) Für die Beantragung eines operationellen Programms sind folgende Unterlagen und Angaben erforderlich:
- 1.
der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet wurde,
- 2.
eine Beschreibung der Ausgangssituation,
- 3.
die Zielsetzungen des operationellen Programms mit einer Erläuterung, wie das Programm zu den Zielen des nationalen GAP-Strategieplans beitragen soll, und die Bestätigung, dass es mit diesen übereinstimmt,
- 4.
messbare Endziele, um die Beurteilung der Fortschritte bei der Programmdurchführung zu erleichtern,
- 5.
die vorgeschlagenen Maßnahmen,
- 6.
die Laufzeit des Programms,
- 7.
die finanziellen Aspekte, insbesondere für jedes Durchführungsjahr des Programms, der Finanzierungs- und Zeitplan für die Vorhaben,
- 8.
die schriftliche Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie einhalten wird die Bestimmungen der
- a)
Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1), geändert worden ist,