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§ 7 Ziel und Zeitpunkt - Digitale Gesetze
[object Object] (HolzmechAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
§ 8 Inhalt
§ 9 Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
Abschnitt 4 Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Zwischenprüfung
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.