§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“
(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er musikalische, akustische, materialspezifische, verwendungszweckbezogene, kundenwunschbezogene, ökologische, ökonomische und soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
das Erbringen der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen planen,
- b)
mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,
- c)
Handhabungshinweise und Produktinformationen von eingesetzten Materialien leistungsbezogen auswerten und erläutern,
- d)
Skizzen, Fertigungspläne und -zeichnungen, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, erarbeiten, bewerten und korrigieren sowie
- e)
Spezialwerkzeuge für die Bearbeitung von Holzblasinstrumenten, insbesondere Kopiervorrichtungen, Innenräumer, Schablonen, Schallstückformen, Dorne, Biegevorrichtungen und Bohrer planen,
- 2.
die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden,
- b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern sowie Folgen ableiten,
- c)
Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,
- d)
Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren erläutern und begründen,
- e)