(2) Dem Holzbildhauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse der physikalischen und chemischen Eigenschaften von Holz, Stein, Metall und Kunststoff,
- 2.
Kenntnisse über den Körperbau von Mensch und Tier sowie über figürliches und ornamentales Gestalten,
- 3.
Kenntnisse des Aufmaßes und des Einschnitts sowie der Güteklassen von Holz,
- 4.
Kenntnisse der Fundamentierungs-, Verdübelungs- und Verankerungstechnik für Holz,
- 5.
Kenntnisse der Schriftarten,
- 6.
Kenntnisse über Kunstgeschichte, Bau- und Möbelstile, Zeichen, Ornamentik, Heraldik und Mythologie,
- 7.
Kenntnisse über Entwurfs- und Gestaltungslehre, Formgebung und Farbenlehre,
- 8.
Kenntnisse über Skizzieren, freies und gebundenes Zeichnen sowie über die Auswertung von Zeichnungen,
- 9.
Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen Maschinen und Geräte,
- 10.
Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, der Verarbeitung, Herstellung und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Holzarten sowie der natürlichen und künstlichen Steine, Metalle, Kunststoffe, Bindemittel, Zuschläge sowie der Isolier- und Dämmstoffe,
- 11.
Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und des Holzschutzes,
- 12.
Kenntnisse der Lagerung und Trocknung, Auswahl, Bestimmung, Zurichtung, Verleimung und der konstruktiven Verbindungen von Hölzern,
- 13.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 14.
Kenntnisse über die Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes sowie die jeweils hierzu geltenden VDI-Richtlinien, der Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der Gerüstordnung und der jeweils geltenden DIN-Normen,