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§ 45 Anwendungsbereich - Digitale Gesetze
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Flächenplanung
Teil 3 Objektplanung
Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume
Abschnitt 2 Freianlagen
Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke
Abschnitt 4 Verkehrsanlagen
§ 45 Anwendungsbereich
§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen
§ 48 Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen
Teil 4 Fachplanung
Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Objektplanung
Abschnitt 4: Verkehrsanlagen
§ 45 Anwendungsbereich
Verkehrsanlagen sind
1.
Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
2.
Anlagen des Schienenverkehrs,
3.
Anlagen des Flugverkehrs.