§ 7 Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister
(1) Für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist ein Konto im Regionalnachweisregister erforderlich.
(2) § 6 ist entsprechend anzuwenden. Abweichend davon ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Herkunftsnachweisregister nachgewiesen wurde.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 7 Abs. 2 Satz 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 +++)