§ 41 Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und der Anlagenbetreiber
(1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine Anlage angeschlossen ist, für die eine Registrierung beantragt wurde, ist verpflichtet, der Registerverwaltung auf deren Anforderung folgende Angaben zu übermitteln:
- 1.
die Identifikationsnummer oder sonstige Bezeichnung der Anlage nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10,
- 2.
die Angabe, ob für den von der Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten Strom eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht wird,
- 3.
die Form der Veräußerung des in der Anlage produzierten Stroms im Sinne des § 21b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 4.
die Angabe, ob der in der Anlage produzierte Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen im Sinne des § 21b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes aufgeteilt wird, und die prozentuale Aufteilung auf die verschiedenen Veräußerungsformen,
- 5.
den Bilanzkreis, in den der von der Anlage erzeugte Strom eingestellt wurde; wurde der Strom in mehr als einen Bilanzkreis eingestellt, so sind alle Bilanzkreise anzugeben,
- 6.
den Zeitreihentyp,
- 7.
die Art der Erzeugungsanlage,
- 8.
die Art der technischen Einrichtung, mit der der Netzbetreiber die Einspeisung abruft, und
- 9.
die Angabe des Wandlers und des Wandlerfaktors, soweit vorhanden.
Die Registerverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 weitere für den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters zu übermittelnde Daten zu bestimmen. Der Netzbetreiber hat der Registerverwaltung bei Änderungen der Daten nach Satz 1 oder Satz 2 die geänderten Daten unverzüglich zu übermitteln.
(2) Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine im Herkunftsnachweisregister registrierte Anlage angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung auf deren Anforderung die von der registrierten Anlage netto in das Netz eingespeisten Strommengen, für die keine Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beansprucht worden ist, zu übermitteln. Dabei hat er